Allgemeine Geschäftsbedingungen


I.
Gegenstand und Anwendungsbereich Diese Geschäftsbedingungen (im Folgenden als „AGB“ bezeichnet) gelten vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen für sämtliche Lieferungen und Leistungen, die von der Firma Denzer, Kai & Rahimi, Haitham GbR (im Weiteren als „Agentur“) gegenüber Unternehmen gemäß § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend als „Auftraggeber“ bezeichnet; die Agentur und der Auftraggeber gemeinsam als „Parteien“ bezeichnet) erbracht werden. Diese Leistungen umfassen insbesondere Dienstleistungen oder Werke in den Bereichen Werbung, Kommunikation, Digitalisierung, Social Media, Vermittlung von Influencern, Content Marketing, Web- und Grafikdesign, Suchmaschinenoptimierung, Animation, Fotografie und Videografie, Redaktion, Produktion, PR sowie strategische und politische Beratung. Diese AGB finden auch auf alle künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der Agentur und dem Auftraggeber Anwendung, ohne dass es einer erneuten ausdrücklichen Einbeziehung bedarf. Etwaige Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden hiermit ausdrücklich abgelehnt. Sie sind nur dann verbindlich, wenn die Agentur ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat.
II.
Vorstellungen und Präsentationen Sofern die Agentur dem potenziellen Kunden vor Vertragsabschluss Entwürfe, Konzepte oder Gestaltungen auf eigene Initiative oder im Rahmen von Präsentationen, Pitches oder ähnlichen Gelegenheiten (im Folgenden „Präsentationen“) vorlegt, geschieht dies ausschließlich zur Förderung des Geschäftsabschlusses. Jegliche Reproduktion und Weitergabe solcher Präsentationen bedarf der ausdrücklichen Genehmigung der Agentur. Die Agentur überträgt dem potenziellen Kunden kein Eigentum an den im Rahmen der Präsentationen übergebenen Unterlagen, Mustern usw. und gewährt ihm keinerlei Nutzungsrechte an den in den Präsentationen enthaltenen oder verkörperten urheberrechtlich geschützten Inhalten (wie Werken, Marken oder Designs). Der potenzielle Kunde wird die in den Präsentationen präsentierten Entwürfe, Konzepte und Gestaltungen insbesondere nicht ohne die Zustimmung der Agentur als Grundlage für die Erstellung eigener Materialien verwenden und sie nicht an Dritte weitergeben. Sollte sich der potenzielle Kunde gegen die Beauftragung der Agentur entscheiden oder die Agentur nicht innerhalb von drei Monaten beauftragen, wird er auf Anforderung der Agentur sämtliche Kopien der Präsentationen, die sich in seinem Besitz
befinden, vernichten.
III.
Angebotserstellung und Beauftragung
1.
Die Agentur erstellt auf Anfrage des Auftraggebers ein Angebot oder einen Kostenvoranschlag, der die zu erbringenden Leistungen, die Vergütung sowie andere Bedingungen der Beauftragung enthält (im Folgenden als „Angebot“ bezeichnet). Falls die Vergütung der Agentur gemäß dem Angebot auf Basis des Zeitaufwands berechnet wird und nicht anders angegeben ist, handelt es sich um eine unverbindliche Schätzung des erwarteten Aufwands.
2.
Die Beauftragung der Agentur erfolgt durch den Auftraggeber, indem er das Angebot innerhalb der darin genannten Frist annimmt oder, sofern keine Frist angegeben ist, innerhalb einer Woche nach Erhalt freigibt. Nach Ablauf der genannten Fristen ist die Agentur nicht mehr verpflichtet, den Auftrag zu den angebotenen Konditionen durchzuführen. Eine verspätete Auftragserteilung wird als neues Angebot des Auftraggebers auf Abschluss eines Auftrags angesehen, und die Agentur behält sich vor, dieses Angebot zu den schon angegebenen Konditionen anzunehmen oder dem Auftraggeber ein geändertes Angebot zu machen.
IV.
Dienstleistungen der Agentur
1.
Die Agentur erbringt ihre Dienstleistungen während ihrer üblichen Geschäftszeiten (Montag bis Freitag von 9:00 bis 18:00 Uhr). Sollten Dienstleistungen in Absprache mit dem beauftragenden Unternehmen außerhalb dieser üblichen Geschäftszeiten erbracht werden, wird ein Zuschlag in Höhe von 10 % der vereinbarten Vergütung für die entsprechenden Dienstleistungen erhoben.
2.
Die Agentur erbringt die vereinbarten Dienstleistungen unter Einhaltung der allgemein anerkannten Grundsätze des Agenturwesens und mit der dafür üblichen Sorgfalt.
3.
Die Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich Markenrecherchen, Auswertung von Daten, Prüfung möglicher Kollisionen mit bestehenden gewerblichen Schutzrechten (wie Marken, Designs oder Gebrauchsmuster), sowie rechtliche Überlegungen hinsichtlich Wettbewerbsrecht (wie Werbevergleiche, Spitzenstellungswerbung, spezialgesetzliche Werbebeschränkungen), Urheberrecht oder Datenschutz, liegt nicht im Leistungsumfang der Agentur. Das beauftragende Unternehmen ist eigenverantwortlich für die Durchführung solcher rechtlichen Prüfungen und trägt die entsprechenden Kosten. Die Agentur wird das beauftragende Unternehmen jedoch auf erkennbare rechtliche Risiken hinsichtlich Inhalt oder Gestaltung geplanter Werbemaßnahmen hinweisen. Letztlich obliegt es dem beauftragenden Unternehmen (nach Prüfung), ob die Werbemaßnahme dennoch umgesetzt oder geändert werden soll.
4.
Die Agentur übernimmt die Verantwortung dafür, dass zum Zeitpunkt der Präsentation des ersten Entwurfs keine Rechte Dritter mit Wirkung für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bekannt sind, die durch die Verwendung der entwickelten Kennzeichen im geschäftlichen Verkehr für die Agentur erkennbar verletzt würden. Die Agentur garantiert jedoch nicht für die Schutz- und/oder Eintragungsfähigkeit der entwickelten Kennzeichen. Es liegt in der Verantwortung des beauftragenden Unternehmens, vor der Benutzung eine Kennzeichenrecherche im betreffenden Gebiet durchzuführen, um mögliche
Kollisionen und Rechtsverletzungen zu erkennen und gegebenenfalls zu vermeiden.
5.
Im Falle von Korrekturschleifen gelten folgende Bestimmungen: Diese ermöglichen Änderungen an bereits erbrachten Agenturleistungen, die dem beauftragenden Unternehmen als endgültige Arbeits- oder Zwischenergebnisse übermittelt wurden. Korrekturschleifen beinhalten grundsätzlich Anpassungen, die eine Verbesserung oder Feinabstimmung der bereits freigegebenen Agenturleistungen darstellen. Eine Änderung der beauftragten Leistungen, wie sie in einer Auftragsänderung oder -erweiterung (siehe Ziffer V.5) definiert ist, ist innerhalb von Korrekturschleifen nicht möglich. Die Anzahl der im Honorar enthaltenen Korrekturschleifen wird in jedem Einzelauftrag festgelegt. Falls keine spezifische Festlegung getroffen wird, sind die im Honorar enthaltenen Korrekturschleifen auf einen Gesamtwert von maximal 5% des für die Gesamtleistung vereinbarten Agenturhonorars begrenzt. Jeglicher zusätzlicher Aufwand wird gemäß den zum Zeitpunkt der Beauftragung geltenden Stundensätzen der Agentur berechnet.
V.
Abwicklung von Aufträgen
1.
Vor der Auftragserteilung werden sämtliche Informationen bezüglich des Auftrags schriftlich oder in Textform festgehalten und vom Auftragnehmer schriftlich oder in Textform bestätigt. Mit der Bestätigung der Auftragsdetails gilt der Auftrag als erteilt. Die verbindlichen Bedingungen des Auftrags sind ausschließlich in den schriftlich oder in Textform festgehaltenen Informationen enthalten. Eventuelle Änderungen des Auftrags können zu einer Anpassung der Kosten führen und müssen ebenfalls schriftlich oder in Textform mitgeteilt werden (siehe auch V.6).
2.
Die Aufnahme der Arbeit durch die Agentur erfolgt nur unter der Bedingung, dass eine 30-prozentige Anzahlung geleistet wird.
3.
Die Einhaltung von Lieferterminen oder -fristen ist nur dann verbindlich, wenn sie von beiden Parteien ausdrücklich schriftlich als verbindlich gekennzeichnet oder bestätigt werden. Andernfalls gelten sie als Richtwerte. Nach Ablauf eines Richtwerts kann das beauftragende Unternehmen die Agentur schriftlich und unter angemessener Fristsetzung zur Erbringung der ausstehenden Leistungen auffordern; nach Ablauf dieser Frist ist das beauftragende Unternehmen berechtigt, die Leistung einzufordern.
4.
Nach Erteilung des Auftrags bedarf die erstmalige Festlegung, Verkürzung oder Vorverlegung von Lieferfristen und -terminen der Zustimmung der Agentur. Die Agentur kann ihre Zustimmung insbesondere von einer zusätzlichen Vergütung abhängig machen, die bis zu 100% der ursprünglich vereinbarten Vergütung für die von der Terminänderung betroffenen Leistungen betragen kann.
5.
Die Parteien verpflichten sich, Termine (wie Meetings usw.) mindestens drei Werktage im Voraus abzusagen. Sollte das beauftragende Unternehmen diese Frist nicht einhalten, behält sich die Agentur das Recht vor, 25 % der für diesen Termin kalkulierten Vergütung in Rechnung zu stellen. Produktions-termine müssen mindestens 10 Werktage im Voraus abgesagt werden. Bei Nichteinhaltung dieser Frist behält sich die Agentur das Recht vor, 50 % der für diesen Produktions-termin veranschlagten Vergütung in Rechnung zu stellen. Wird ein Termin innerhalb von 5 oder weniger Werktagen im Voraus abgesagt, wird die gesamte für diesen Produktions-termin veranschlagte Vergütung fällig. Es obliegt dem
beauftragenden Unternehmen und der Agentur, nachzuweisen, ob der Agentur durch die
Absage ein konkreter Schaden entstanden ist, der niedriger oder höher als die genannten Prozentsätze ausfällt. In diesem Fall kann die Agentur die Erstattung des nachgewiesenen niedrigeren oder höheren Schadens verlangen. Ansprüche der Agentur gemäß Ziffer VII.4 bleiben von den Regelungen dieses Absatzes unberührt.
6.
Besprechungsprotokolle, die von der Agentur erstellt und dem beauftragenden Unternehmen zur Verfügung gestellt werden, gelten als verbindlich, sofern das beauftragende Unternehmen sie in Textform (z. B. per E-Mail) bestätigt oder ihnen nicht innerhalb von fünf Werktagen nach Erhalt in gleicher Form widerspricht.
7.
Nachträgliche Änderungswünsche bezüglich beauftragter Leistungen (im Folgenden als „Change Requests“ bezeichnet) sind dem beauftragenden Unternehmen möglichst frühzeitig und klar mitzuteilen. Sie werden nur wirksam, wenn sie von der Agentur ausdrücklich bestätigt werden. Sollte aufgrund eines Change Requests die ursprünglich beauftragte Leistung nicht oder nur noch teilweise durchführbar sein, informiert die Agentur das beauftragende Unternehmen darüber und stimmt mit ihm ab, ob die Leistungserbringung bis zur Klärung des Change Requests ausgesetzt oder die ursprüngliche Leistungserbringung fortgesetzt werden soll. Termine und Fristen verschieben sich entsprechend um den Zeitraum der Aussetzung. Wenn durch den Change Request Mehrkosten entstehen, weist die Agentur das beauftragende Unternehmen darauf hin. Das beauftragende Unternehmen trifft dann die Entscheidung, ob der Change Request gegen Zahlung der Mehrkosten umgesetzt werden soll oder ob der ursprüngliche Leistungsumfang beibehalten werden soll.
8.
Alle Entwürfe, Vorlagen, Dateien und sonstigen Arbeitsmittel, einschließlich Negativen, Modellen und Originalillustrationen, die von der Agentur im Rahmen der Vertragserfüllung erstellt oder in Auftrag gegeben werden, bleiben im Eigentum der Agentur. Es besteht keine Verpflichtung zur Herausgabe dieser Materialien.
9.
Im Rahmen der Vertragserfüllung kann die Agentur technisches Know-how entwickeln, darunter Programmierung, Struktur und Funktionsweise von Programmen und Software sowie die Verknüpfung von Programmen, Daten, Datenbanken und Systemen, einschließlich der Quellcodes. Die Herausgabe des Quellcodes erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde oder zur Ausübung der dem beauftragenden Unternehmen eingeräumten Nutzungsrechte erforderlich ist. Wenn die Herausgabe des Quellcodes vereinbart ist und die Software Drittanbietersoftware oder andere Software mit Lizenzbeschränkungen enthält, erfolgt die Herausgabe unter Berücksichtigung dieser Lizenzbeschränkungen.
10.
Die Agentur ist berechtigt, bei der Erstellung von Software Open-Source-Software oder -Komponenten zu verwenden oder zu integrieren. Sie ist verpflichtet, dem beauftragenden Unternehmen alle verwendeten Open-Source-Komponenten mitzuteilen. Die Verwendung von Open-Source-Komponenten, die eine sogenannte Copyleft-Lizenz haben, ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des beauftragenden Unternehmens gestattet.
VI.
VI. Pflichten des beauftragenden Unternehmens
1.
Das beauftragende Unternehmen verpflichtet sich, die Agentur bei der Erbringung ihrer Leistungen angemessen zu unterstützen. Dies beinhaltet die rechtzeitige Bereitstellung von Informationen und Datenmaterial sowie die zeitnahe Freigabe oder Genehmigung, um den reibungslosen Ablauf der Arbeitsprozesse der Agentur sicherzustellen. Sollte die Agentur aufgrund unzureichender Mitwirkung des beauftragenden Unternehmens ihre Leistungen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erbringen können, behält sie sich das Recht vor, die entstandenen Mehraufwendungen dem beauftragenden Unternehmen in Rechnung zu stellen. Jegliche Verzögerungen, die auf das beauftragende Unternehmen zurückzuführen sind, führen zu einer entsprechenden Verschiebung der vereinbarten Termine und Fristen, zuzüglich einer angemessenen Vorlaufzeit von mindestens drei Werktagen.
2.
Das beauftragende Unternehmen verpflichtet sich, die Agentur unaufgefordert über spezifische Einschränkungen oder Anforderungen im Zusammenhang mit Werbemaßnahmen zu informieren, die für das Unternehmen oder seine Branche gelten könnten (z.B. gesetzliche Werbeverbote oder -beschränkungen). Ebenso stellt es der Agentur rechtzeitig alle erforderlichen Angaben und Unterlagen zur Verfügung, um solche Anforderungen zu erfüllen.
3.
Das beauftragende Unternehmen garantiert, dass sämtliches zur Verfügung gestellte oder vorgeschlagene Material oder Inhalte (z.B. Markenlogos, Texte, Abbildungen) frei von Rechten Dritter sind und keine Verstöße gegen geltendes Recht darstellen. Im Falle von Ansprüchen Dritter aufgrund solcher Inhalte verpflichtet sich das beauftragende Unternehmen, die Agentur umgehend von diesen Ansprüchen freizustellen, einschließlich aller damit verbundenen Rechtsverfolgungskosten.
4.
Das beauftragende Unternehmen wird vor der Übergabe von Daten und Programmen an die Agentur Sicherheitsvorkehrungen treffen, um im Falle eines Datenverlustes die Wiederherstellung zu ermöglichen.
VII.
Honorar und Zahlungsmodalitäten
1.
Die Agentur behält sich das Recht vor, eine Vorauszahlung in Höhe von 100% des im Angebot festgelegten Betrags bis spätestens sieben Tage vor Beginn des Auftrags zu verlangen, sofern dies aufgrund produktionsbezogener Gründe erforderlich ist (z. B. Kreation, Vorabzahlungen an Produktionspartner, Reisekosten, Mietkosten für Locations etc.).
2.
Das auf der Rechnung angegebene Honorar ist unverzüglich und ohne Abzüge fällig. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn das fällige Honorar nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Erhalt der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung beglichen wird. Die Agentur behält sich das Recht vor, den Verzug durch Zusendung einer Mahnung bereits zu einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen. Ab Verzugseintritt ist die Agentur berechtigt, Verzugszinsen in der jeweiligen nach § 288 Abs. 2 BGB geltenden Höhe zu verlangen. Die Agentur kann höhere Verzugszinsen geltend machen, wenn die Agentur deren tatsächliches Anfallen nachweist.
3.
Sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde, wird die Agentur gemäß der zum Zeitpunkt der Beauftragung geltenden Stundensätze der Agentur auf Basis des
Zeitaufwands vergütet. Einzelverträge über Agenturleistungen im Bereich der
Markenentwicklung, Unternehmenskennzeichnung, Markenclaims oder ähnlicher Kennzeichnungen zur umfassenden Nutzung in der Unternehmenskommunikation des beauftragenden Unternehmens werden in der Regel nur gegen eine separate Vergütung für die Nutzung der Arbeitsergebnisse abgeschlossen, deren Höhe sich nach dem Umfang der vom beauftragenden Unternehmen gewünschten Nutzungsrechte richtet.
4.
Für den Fall, dass die tatsächlichen Kosten den in genehmigten Kostenvoranschlägen ausgewiesenen Aufwand um bis zu 10 % überschreiten, bedarf es der Zustimmung des beauftragenden Unternehmens.
5.
Nach Abschluss der Leistungserbringung ist die Agentur berechtigt, erbrachte (Teil-)Leistungen monatlich zum Ende des jeweiligen Monats abzurechnen, entweder basierend auf dem geleisteten Zeitaufwand oder dem Projektfortschritt.
6.
Kosten wie GEMA-Gebühren, Beiträge zur Künstlersozialversicherung, Zollgebühren und ähnliche Ausgaben werden vom beauftragenden Unternehmen übernommen und von der Agentur weiterberechnet. Dies gilt auch, wenn sie erst nachträglich anfallen.
7.
Aufwendungen für Reisen, Übernachtungen, Kurierdienste und ähnliche Nebenkosten werden gegen Nachweis separat erstattet. Reisezeiten werden zu 50 % in Rechnung gestellt.
8.
Sollte das beauftragende Unternehmen einen Auftrag vor vollständiger Leistungserbringung ohne wichtigen Grund kündigen, behält sich die Agentur das Recht vor, die vereinbarte Vergütung zu verlangen. Dabei werden ersparte Aufwendungen sowie anderweitige Verwendung der Arbeitskraft berücksichtigt. Es wird davon ausgegangen, dass der Agentur 60 % der vereinbarten Vergütung für den noch nicht erbrachten Teil der Leistungen zustehen.
9.
Alle Vergütungen und Auslagen der Agentur verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
10.
Vergütungen und Auslagen sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung zu begleichen. Vorschussrechnungen sind sofort zahlbar.
11.
Die Einwendung von Zurückbehaltungsrechten oder die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn sie sich auf Ansprüche bzw. Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis beziehen oder von der Agentur anerkannt wurden bzw. rechtskräftig festgestellt sind.
VIII.
Einsatz von Drittunternehmen und Fremdleistungen
1.
Drittunternehmen
1.1
Die Agentur behält sich das Recht vor, die ihr übertragenen Arbeiten entweder selbstständig auszuführen oder Drittunternehmen damit zu beauftragen.
2.
Fremdleistungen
2.1
Zusätzlich dazu ist die Agentur berechtigt, Fremdleistungen zu beauftragen. Fremdleistungen beziehen sich auf Dienstleistungen von Dritten, die erkennbar nicht als direkte Erfüllungsgehilfen der Agentur für das beauftragende Unternehmen agieren sollen. Hierzu gehören regelmäßig: Filmproduktionen, Fotoshootings, die Bereitstellung von Stock-Fotos, Testimonials, Influencer, Darsteller und Modelle, die Produktion von Werbematerial, Druckdienstleistungen, Lektorat, Übersetzungen, Marktforschung, Rechtsberatung und Messebau.
2.2
Fremdleistungen sind stets erkennbar für das beauftragende Unternehmen, entweder durch eine separate Angabe in einem Kostenvoranschlag seitens der Agentur oder aufgrund der Fachkenntnisse des beauftragenden Unternehmens.
2.3
Sollte die Agentur die Abwicklung von Verträgen über Fremdleistungen im Rahmen ihrer Tätigkeit übernehmen (z. B. Auswahl, Angebotsanfrage, Verhandlungen, Koordination, Rechnungsstellung oder Zahlungsabwicklung), erfolgt dies gegen eine zusätzliche Vergütung auf Basis des Zeitaufwands gemäß Abschnitt VII.1.
2.4
Vor der Beauftragung von Fremdleistungen wird die Agentur stets die Zustimmung des beauftragenden Unternehmens einholen. Eine separate Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn die Kosten, wesentlichen Bedingungen und die Identität der Drittanbieter bereits im vom beauftragenden Unternehmen genehmigten Kostenvoranschlag klar ersichtlich sind. Dies gilt insbesondere, wenn der Kostenvoranschlag bereits entsprechende Angebote von Dritten enthält. Eine gesonderte Zustimmung ist auch nicht erforderlich, wenn der Auftragswert voraussichtlich unter EUR 10.000,00 liegt oder es sich um Folgeleistungen handelt, die bereits mit Lieferanten vereinbart wurden.
2.5
Das beauftragende Unternehmen wird als Auftraggeber von Fremdleistungen definiert. Unter den Bedingungen von Abschnitt VIII.2.4 ist die Agentur befugt, Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung des beauftragenden Unternehmens zu beauftragen.
2.6
Sollte die Agentur ausnahmsweise Dritte entgegen Abschnitt VIII.2.5 in eigenem Namen und auf eigene Rechnung beauftragen, geschieht dies auf Kosten und Risiko des beauftragenden Unternehmens. In einem solchen Fall gelten die Bestimmungen über die Geschäftsbesorgung gemäß §§ 675 ff. BGB einschließlich entsprechender Verweise auf das Auftragsrecht. Die Agentur ist insbesondere dazu berechtigt, Vorschüsse zu verlangen. Ungeachtet eigener Vergütungsansprüche (siehe Abschnitt VIII.2.3) ist sie berechtigt, von ihr geleistete Zahlungen an Dritte zuzüglich eines Risikozuschlags von 5% weiter zu belasten. Die Ansprüche des beauftragenden Unternehmens bezüglich Mängeln von Fremdleistungen sind auf die Rechte beschränkt, die der Agentur gegenüber den Dritten zustehen.
IX.
Nutzungsberechtigung, Eigentumsvorbehalt und Rechteübertragung
1.
Nutzungsberechtigung
1.1
Nach vollständiger Zahlung der für den jeweiligen Auftrag fälligen Vergütung gewährt die Agentur dem beauftragenden Unternehmen sämtliche urheberrechtlichen
Nutzungsrechte an den erbrachten Arbeitsergebnissen (im Folgenden
„Agenturleistungen“) in dem Umfang, der zur Erreichung des vereinbarten Vertragszwecks erforderlich ist, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Grundsätzlich erfolgt diese Einräumung von Nutzungsrechten für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und die voraussichtliche Dauer des Einsatzes der Arbeitsergebnisse. Jegliche weitere Nutzung, einschließlich Bearbeitung und Veränderung, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Agentur. Dies gilt auch für die Übertragung der Nutzungsrechte vonseiten des beauftragenden Unternehmens auf Dritte sowie die Einräumung von Unterlizenzen.
1.2
Sofern die Agentur zur Erfüllung des Vertrags Subunternehmer hinzuzieht, erwirbt sie von diesen die entsprechenden Nutzungsrechte im vereinbarten Umfang und überträgt sie auf das beauftragende Unternehmen oder lässt sie übertragen.
1.3
Im Falle der Beauftragung von Fremdleistungen (siehe Abschnitt VIII.2) richten sich die Nutzungsrechte nach der Vereinbarung zwischen dem beauftragenden Unternehmen und den Dritten. Wenn die Agentur Fremdleistungen in Anspruch nimmt, wird sie entsprechende Nutzungsrechte im gleichen Umfang wie für ihre eigenen Leistungen vereinbaren, sofern dies nicht mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall wird die Agentur das beauftragende Unternehmen darauf hinweisen und gemeinsam alternative Lösungen abstimmen, wie beispielsweise die Beauftragung anderer Dienstleister oder der Erwerb eingeschränkter Nutzungsrechte. Eine entsprechende Kennzeichnung der Nutzungsrechtsbeschränkungen im Kostenvoranschlag der Agentur oder der Dritten genügt.
1.4
Sollte die Agentur in Ausnahmefällen Fremdleistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung beauftragen, abweichend von Abschnitt VIII.2.5, finden die Bestimmungen gemäß den folgenden Absätzen IX.1.3 entsprechende Anwendung. Dabei behält sich die Agentur das Recht vor, nach eigenem Ermessen die Nutzungsrechte von Dritten zu erwerben und dem beauftragenden Unternehmen entsprechend den vereinbarten Bedingungen zu übertragen oder die Rechte direkt an das beauftragende Unternehmen zu übertragen.
1.5
Die Agentur verpflichtet sich, die dem beauftragenden Unternehmen gelieferten Arbeitsergebnisse (unter Vorbehalt von Abschnitt IX.2.2) nicht in gleichem Umfang oder nur minimal abgeändert für andere Auftraggeber zu verwenden.
2.
Rechte- und Eigentumsvorbehalt
2.1
Die Einräumung von Nutzungsrechten durch die Agentur unterliegt der Bedingung, dass das beauftragende Unternehmen die vereinbarte Vergütung für den Auftrag vollständig begleicht. Bis zur vollständigen Zahlung gestattet die Agentur die Nutzung der bereits gelieferten Arbeitsergebnisse gemäß Abschnitt IX.1.1 widerruflich. Diese Gestattung erlischt, wenn das beauftragende Unternehmen in Verzug gerät und trotz angemessener Nachfristsetzung nicht zahlt.
2.2
Nutzungsrechte an Agenturleistungen (Ideen, Entwürfe, etc.), die vom beauftragenden Unternehmen abgelehnt oder nicht freigegeben wurden, verbleiben bei der Agentur und
können von dieser frei genutzt werden.
2.3
Bis zur vollständigen Bezahlung der für den Auftrag geschuldeten Vergütung behält die Agentur das Eigentum an sämtlichen Arbeitsergebnissen aus dem jeweiligen Auftrag vor, die dem beauftragenden Unternehmen übergeben wurden.
3.
Referenzwerbung
3.1
Durch die Beauftragung der Agentur, Denzer, Kai & Rahimi, Haitham GbR, erwirbt diese – auch bei Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte auf das beauftragende Unternehmen – das Recht, die Zusammenarbeit zu publizieren. Dabei ist es der Agentur gestattet, die Arbeitsergebnisse sowie den Namen und die Marken des beauftragenden Unternehmens sachlich korrekt und unentgeltlich in verschiedenen Medien (einschließlich Internet und sozialen Medien wie Instagram, Facebook, YouTube) sowie bei Wettbewerben und Präsentationen zu verwenden, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
3.2
Eine Referenzwerbung erfolgt nicht, wenn dadurch offensichtliche und berechtigte Interessen des beauftragenden Unternehmens beeinträchtigt würden. Das beauftragende Unternehmen behält sich zudem das Recht vor, der Verwendung seiner Informationen für Eigenwerbung schriftlich zu widersprechen, sofern dies unter Berücksichtigung beiderseitiger Interessen gerechtfertigt ist. In einem solchen Fall verpflichtet sich die Agentur, die Referenzwerbung innerhalb einer angemessenen Frist zu entfernen. Bereits hergestellte physische Medien (insbesondere Printmaterial) dürfen jedoch weiter verwendet werden, bis sie aufgebraucht sind.
X.
Gewährleistung und Schutzrechte Dritter
1.
Im Falle gesetzlicher Gewährleistungsansprüche für die Leistungen der Agentur gelten folgende Bedingungen: Das beauftragende Unternehmen hat die von der Agentur erbrachten Arbeiten und Leistungen unverzüglich nach Erhalt zu prüfen und etwaige Mängel sofort nach Entdeckung zu beanstanden, spätestens jedoch vor der Nutzung. Unterbleibt die unverzügliche Mängelrüge, erlöschen Gewährleistungsansprüche bezüglich offensichtlicher oder bereits bekannten Mängel sowie deren Folgen.
2.
Im Falle eines Mangels kann die Agentur nach eigenem Ermessen den Mangel beheben oder Ersatz liefern (Nacherfüllung).
3.
Die Gewährleistungspflicht der Agentur erlischt ein Jahr nach Erhalt der Leistung oder – falls erforderlich – nach Abnahme der Agenturleistung durch das beauftragende Unternehmen.
4.
Sollten Dritte Ansprüche in Bezug auf die Agenturleistung gegenüber dem beauftragenden Unternehmen geltend machen, obliegt es diesem, die Agentur unverzüglich zu informieren. Ohne Zustimmung der Agentur dürfen behauptete Verletzungen nicht anerkannt werden, und sämtliche Streitigkeiten, einschließlich außergerichtlicher Regelungen, dürfen nur in Absprache mit der Agentur geführt oder
getroffen werden. Wenn das beauftragende Unternehmen aus Gründen der
Schadensbegrenzung oder aus anderen wichtigen Gründen die Nutzung der Agenturleistungen einstellt, obliegt es ihm auch, die Dritten darüber zu informieren, dass die Einstellung der Nutzung keine Anerkennung einer Schutzrechtsverletzung darstellt.
XI.
Haftung
1.
Die Haftung der Agentur erstreckt sich uneingeschränkt gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatzansprüche des beauftragenden Unternehmens in folgenden Fällen: a) Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit, b) grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung seitens der Agentur, ihrer gesetzlichen Vertreter:innen oder Erfüllungsgehilf:innen, c) Verletzung einer übernommenen Garantie, d) arglistig verschwiegene Mängel, e) gemäß dem Produkthaftungsgesetz oder f) gemäß den §§ 44, 44a TKG.
2.
Für alle nicht von Abschnitt XI.1 erfassten Fälle haftet die Agentur nur im Falle leichter oder einfacher Fahrlässigkeit seitens der Agentur, ihrer gesetzlichen Vertreter:innen oder Erfüllungsgehilf:innen, sofern es sich um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) handelt. Kardinalpflichten sind solche, die den Vertrag prägen, die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung das beauftragende Unternehmen regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. Anderweitige Haftungsansprüche der Agentur für durch leichte oder einfache Fahrlässigkeit verursachte Schäden sind ausgeschlossen.
3.
Sofern die Agentur gemäß vorstehender Klausel XI.2 haftbar gemacht wird, ist die Höchstgrenze der Haftung auf EUR 250.000,00 festgelegt. Sollte ein potenzieller Schaden diese Grenze überschreiten, ist das beauftragende Unternehmen verpflichtet, die Agentur darüber zu informieren. Dadurch können beide Parteien die Begrenzung gegebenenfalls anpassen, und die Agentur hat die Möglichkeit, sich gegen solche Schäden zu versichern.
4.
Die Agentur haftet nicht, wenn sie das beauftragende Unternehmen gemäß Abschnitt IV.3 auf Bedenken aufmerksam gemacht hat und das Unternehmen trotz des Hinweises darauf besteht, die betreffenden Vertragsleistungen nicht zu ändern. In solchen Fällen stellt das beauftragende Unternehmen die Agentur auf erstes Anfordern von Ansprüchen Dritter frei, einschließlich der anfallenden Rechtsverfolgungskosten.
5.
Die Organisation, Terminplanung, Vergabe und Durchführung von Buchungen erfolgen mit größter Sorgfalt. Sollte die Agentur jedoch aufgrund außergewöhnlicher Umstände wie plötzlicher Krankheit, Unfälle, Umwelteinflüsse, Verkehrsstörungen oder höherer Gewalt zum vereinbarten Produktionstermin nicht erscheinen können oder sich verspäten, übernimmt die Agentur keine Haftung für daraus resultierende Schäden, Verluste oder Konsequenzen. Im Falle höherer Gewalt oder Krankheit bemüht sich die Agentur (falls gewünscht), bestmöglich um Ersatz. Ein Anspruch auf Ersatz besteht jedoch nicht. Bereits geleistete (An-)Zahlungen werden unverzüglich an den Auftraggeber zurückerstattet. Die Agentur haftet nicht für zusätzliche Kosten, die durch die Buchung Dritter (z. B. Fotografen, Kameraleute usw.) entstehen.
XII.
Vertraulichkeit
1.
Beide Parteien verpflichten sich hiermit, sämtliche Informationen und Unterlagen, die im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss zugänglich gemacht werden oder übermittelt werden und die von der jeweils anderen Partei als vertraulich gekennzeichnet sind oder aufgrund der Umstände als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis erkennbar sind, streng vertraulich zu behandeln. Diese Informationen dürfen von beiden Parteien nicht aufgezeichnet, gespeichert, weitergegeben, verwertet oder Unbefugten zugänglich gemacht werden, es sei denn, dies ist zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich.
2.
Sofern eine gesonderte Vereinbarung zwischen den Parteien in Bezug auf vertrauliche Informationen getroffen wurde, gelten die Bestimmungen dieser Vereinbarung ausschließlich und vorrangig.
XIII.
Datenschutz
1.
Die Parteien verpflichten sich, sämtliche Datenschutzgesetze einzuhalten, insbesondere die Bestimmungen der DSGVO und des BDSG-neu, und sicherzustellen, dass ihre Mitarbeiter entsprechend geschult sind.
2.
Sollte im Rahmen der Vertragserfüllung eine Übertragung oder Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich sein, vereinbaren die Parteien eine separate Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV).
XIV.
Schlussbestimmungen
1.
Erfüllungsort für Leistungen und Zahlungen sowie Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien ist der Firmensitz der Agentur. Die Agentur behält sich das Recht vor, das beauftragende Unternehmen auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
2.
Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss der Bestimmungen des internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts (CISG).